Satzung

Satzung des Lommatzscher Sportverein 1923 e.V.

Stand: 03.04.2016

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Lommatzscher Sportverein 1923 e.V.“. Seine Abkürzung lautet: Lommatzscher SV 1923 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lommatzsch und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der VR 10057 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V., dem Kreissportbund Meißen e.V. und den Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in der Lommatzscher Pflege. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für die Tätigkeit in den Organen kann nach Festlegungen des Vorstandes ein Aufwendungsersatz nach § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichten, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Er verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die jeweils vorliegenden Sportstättenordnungen sind bei Nutzung durch das Mitglied einzuhalten.
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
die Mitteilung von Anschriftenänderungen
Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 3) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereines. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines notwendig ist. Die Höhe der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.
4. Ein Mitglied kann aus dem Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
6. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
7. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahre einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich durch Aushang im Schaukasten am Vereinsheim Am Promenadenweg 3 in 01623 Lommatzsch und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.lsv1923.de unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen vorher und unter Einbeziehung der Tagesordnung einzuberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen
2. Entgegennahme der Berichtes der Kassenprüfer/-innen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 3 Personen:
a. Der/die erste Vorsitzende
b. Der/die stellvertretende Vorsitzende
c. Der/die Schatzmeister/in
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand ist auch in diesem Fall beschlussfähig.

§ 11 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:
a. Dem Vorstand
b. Den Abteilungsleitern
c. Dem Jugendleiter
d. Dem Schriftführer
2. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel einmal monatlich statt.
3. Die Mitglieder nach Ziffer b) und d) werden durch den Vorstand berufen.
Der / die Jugendleiter/in, wird durch die Vereinsjugend gewählt.
4. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 27.Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Vereinsvorstandes.
3. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
4. Der /die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung gewählt und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

§13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Sie sind vom
Vorstand zu beschließen, jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann
gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das
Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen
verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Geldstrafe bis zu 250,00 € je Einzelfall
4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Lommatzsch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.04.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft.

 

Der Vorstand
Lommatzsch, den 03.04.2015